Satzung

Satzung des Mühlhäuser Geschichts- und Denkmalpflegevereins e. V.

 

1 Name, Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet „Mühlhäuser Geschichts- und Denkmalpflegeverein e. V.“ (MGDV).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mühlhausen, er ist im Vereinsregister unter Nummer 143 registriert.

 

2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3 Zweck des Vereins

(1) In seinem Selbstverständnis sieht sich der MGDV in der Nachfolge des Mühlhäuser Geschichtsvereins und des Mühlhäuser Verschönerungsvereins stehend.

Er arbeitet als parteipolitisch unabhängige Körperschaft.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erforschung der Geschichte der Stadt Mühl­hausen sowie der sie umgebenden Region.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen. Forschungsvorhaben, die Publizierung ihrer Ergebnisse sowie eigene prak­tische Arbeit verwirklicht. Dabei stehen die Bemühungen um den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der Bau- und Geschichtsdenkmale, der traditionellen Bräuche und der Mundart in der Stadt und im Landkreis im Mittelpunkt. Die in seiner Verantwortung entstehenden Ar­beiten müssen einem Mindestmaß von wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.

 

4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können werden:

  1. a) natürliche Personen mit Vollendung des 14. Lebensjahres und juristische Personen, die sich im Sinne der Satzung betätigen möchten;
  2. b) Institutionen, Vereine und Gruppen im Sinne korporativer Mitgliedschaft, deren Zielset­zung dem unter § 3 genannten Zweck des Vereins entspricht.

(2) Fördernde Mitglieder werden solche Personen oder Körperschaften, die durch finanziellen oder tätigen Einsatz die Ziele des Vereins mit Hilfe des Vereins unterstützen, aber nicht or­dentliche Mitglieder sein wollen oder können.

(3) Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand beschlossen. Vorschlagsrecht hat jedes Vereinsmitglied. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht, ihre Mitgliedschaft ist beitrags­frei.

(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, im Falle des Zweifels die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) mit dem Tode des Mitgliedes oder der Auflösung der Mitgliedskörperschaft;
  2. b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung ei­ner Kündigungsfrist von drei Monaten;
  3. c) durch Streichung, wenn mehr als zwei Jahresbeiträge trotz zweifacher Mahnung rückstän­dig sind;
  4. d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(6) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, persönlich zur Angelegenheit gehört zu werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und begründet umgehend mitzuteilen, wogegen mit einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung schriftlich beim Vorstand Berufung eingelegt werden kann. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung als letzte Instanz. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

5 Die Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederhauptversammlung stattzufin­den, möglichst im 1. Quartal. Diese wird vom geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Einladung an die Mitglieder mit beigefügter Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

(2) Weitere, außerordentliche, Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert bzw. wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt haben. Hier gilt eine Einladungsfrist von zwei Wochen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. a) die Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission;
  2. b) die Entlastung des Vorstandes und der Prüfer;
  3. c) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
  4. d) Bestätigung des Geschäftsberichtes des Vorsitzenden, des Finanzberichtes des Schatzmei­sters für das beendete Geschäftsjahr und des Berichtes der Revisionskommission durch einfa­che Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder;
  5. e) zweifelhafte Aufnahmeanträge und Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, wobei die

Beschlussfähigkeit und die gefassten Beschlüsse zwingend festzuhalten und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen sind.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.

(6) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen erfolgen direkt und geheim.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst mit den Ausnahmen, daß für Satzungsänderungen und Abwahl eines Vorstandsmitgliedes zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

6 Der Vorstand

(1) Der Verein wird durch den Vorstand geleitet, dem der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und drei Beisitzer angehören.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten, wovon jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorsitzende sowie die anderen fünf Vorstandsmitglieder werden alle vier Jahre in der Mitgliederhauptversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in direkter und geheimer Wahl gewählt. Die vierjährige Amtsperiode wird mit der Vorstandswahl des Jahres 2006 wirksam. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse sind zu protokollieren.

(6) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, er ist an die Beschlüsse der Mit­gliederhauptversammlung gebunden. Für die Erledigung der laufenden Angelegenheiten kann der Vorstand auch Hilfskräfte einstellen.

 

7 Die Revisionskommission

(1) Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederhauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglied im Vorstand des Vereins sein.

(2) Die Revisionskommission ist ehrenamtlich tätig und keiner Weisung unterworfen.

(3) Ihr obliegt die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung, der satzungsmäßigen Durchführung der Vereinsaufgaben sowie der Einhaltung bzw. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(4) Die Revisionskommission hat mindestens einmal im Jahr den Vorstand und die Mitglie­derversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich und schriftlich zu unterrichten.

 

8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

9 Finanzen

(1) Die Finanzen des Vereins setzen sich aus dem jährlichen Mitgliedsbeitrag, den verein­barten Beiträgen der fördernden und korporativen Mitglieder, den Eintrittsgeldern von Ver­anstaltungen des Vereins, aus Spendenmitteln und anderen Vermögenswerten zusammen. Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt laut Beitragsordnung; sie wird von der Mitgliederversamm­lung beschlossen.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten die von den Mühlhäuser Museen in Verbindung mit dem Verein herausgegebenen „Mühlhäuser Beiträge“ kostenlos und haben bei Vereinsveranstaltungen freien Eintritt.

(4) Entstehende Unkosten bei der Erfüllung von Vereinsaufgaben werden nach Möglichkeit ersetzt.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

10 Schlussbestimmungen

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Sparkassenstiftung Mühlhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Erforschung der Geschichte Mühlhausens zu verwenden hat.

(3) Das Statut wurde am 27.03.1990 errichtet. Die vorliegende Fassung ist in der Mitgliederhauptversammlung am 24. Februar 2015 in Kraft getreten.

 

 

 

 

Martin Sünder                                                                                   Peter Bühner

Vorsitzender                                                                                     stellvertr. Vorsitzender

Mühlhausen, den 24. Februar 2015

 

 

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